Freitag, 3. Dezember 2010

Recht: Kind beim Gassigehen ausgerutscht

Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fussgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde.

Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde die Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Kind mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin.

Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtsverletzung der Eltern vor.

Amtsgericht München, 1999-10-22 411 C 16443/99

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